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Ziele der Novelle und der Verordnung
Das grundsätzliche Ziel der VerpackV ist die Verringerung von Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt. Die 5. Novelle der VerpackV verfolgte jedoch noch ein weiteres Ziel:
„Ziel dieser Änderungsverordnung ist, eine haushaltsnahe Entsorgung von Verkaufsverpackungen dauerhaft sicherzustellen und faire Wettbewerbsbedingungen zwischen den Wirtschaftbeteiligten zu schaffen.
Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, sollen zukünftig grundsätzlich durch haushaltsnahe Erfassungssysteme gesammelt werden. Hersteller und Vertreiber, die Verpackungen in Verkehr bringen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, werden gemäß § 6 Abs. 1 zukünftig verpflichtet, sich an flächendeckenden haushaltsnahen Rücknahmesystemen zu beteiligen. Verkaufsverpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, dürfen nur an diese abgegeben werden, wenn sie bei einem dualen System lizenziert sind.“ (aus den Erläuterungen des Kabinetts zur Bundesratsdrucksache 800/07, 840. BR, 20.12.07)
Mit der 5. Novelle soll verhindert werden, dass die Wirtschaftsbeteiligten, die sich rechtskonform verhalten, zusätzlich belastet werden, weil sie die finanzielle Last derjenigen mittragen müssen, die sich nicht oder nicht korrekt beteiligen.
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