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Vertreiber
Sofern Vertreiber selbst in der Verkaufsstelle Waren abfüllen (z. B. Käse oder Wurst) oder die Möglichkeit zur eigenen Abfüllung für Verbraucher besteht (z. B. für Obst und Gemüse) sind die Vertreiber selbst die Erstinverkehrbringer dieser Verkaufsverpackungen. Sie müssen die Verpflichtung gem. § 6, die Beteiligung an einem System, für diese Verpackungen vornehmen. Da es sich um Serviceverpackungen handelt, besteht die Möglichkeit, diese Verpflichtung an eine Vorvertriebsstufe (für die Verpackungen) zu delegieren, also bereits „lizenzierte“ Ware zu kaufen.
Weiterhin gilt ein Vertriebsverbot für Verkaufsverpackungen, für die sich der Erstinverkehrbringer nicht an einem System beteiligt hat:
§ 6 Abs. 1 S. 3
Verkaufsverpackungen nach Satz 1 dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System nach Absatz 3 beteiligen.
Sofern der Vertreiber vorsätzlich oder grob fahrlässig Verkaufsverpackungen an den Endverbraucher abgibt, für die keine Systembeteiligung besteht, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Somit sind für ihn entsprechende Informationspflichten zu beachten.
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