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Verpflichteter

Die Kernvorschrift der VerpackV, § 6, normiert eine Verpflichtung zur Beteiligung an einem System für alle Verkaufsverpackungen, die an private Endverbraucher abgegeben werden:

§ 6 Abs. 1 S. 1 und 2

Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 zu beteiligen. Abweichend von Satz 1 können Vertreiber, die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 beteiligen.

Die Verpflichtung kann also ausschließlich Hersteller und Vertreiber treffen. Diese beiden Begrifflichkeiten sind in § 3 Abs. 8 und 9 geregelt:

§ 3 Abs. 8 und 9

(8) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse herstellt, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, und derjenige, der Verpackungen in den Geltungsbereich der Verordnung einführt.

(9) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist auch der Versandhandel.

Allerdings grenzt § 6 Abs. 1 S. 1 die Verpflichtung auf denjenigen ein, der verpackte Waren erstmals in Verkehr bringt. Vom Grundsatz ist dies der Abfüller einer Ware. Aus § 3 Abs. 8 ergibt sich jedoch, dass es auch ein Importeur sein kann. In der Praxis gibt es verschiedene Fallkonstellationen, bei denen die Vollzugsbehörden noch zusätzliche Hinweise zur klareren Bestimmung des Verpflichteten gegeben haben.

Eine Ausnahme zur Beteiligungspflicht des Erstinverkehrbringers stellen die sogenannten Serviceverpackungen dar. Dies sind die Verpackungen, die in der Verkaufsstelle befüllt werden. Für diese kann derjenige, der die Verpackungen befüllt, von einer der Vorvertriebsstufen verlangen, dass diese die Beteiligung vornimmt.

Die Beteiligungspflicht an einem System beschränkt sich auf die Verkaufsverpackungen, die an den privaten Endverbraucher gelangen.

Aus der (Verpflichtung zur) Beteiligung an einem System erwächst bei Überschreitung bestimmter Mengenschwellen gleichzeitig die Pflicht zur Erstellung einer Vollständigkeitserklärung.

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Seiteninhalt ausdrucken|PDF generieren|Seite weiterempfehlen|Letzte Änderung: 02.07.2009 nach oben
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