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Verkaufsverpackungen
Die Pflichten in § 6 beziehen sich ausschließlich auf Verkaufsverpackungen. Dieses sind zunächst einmal generell Verpackungen die zwingend beim Endverbraucher anfallen (in Abgrenzung zur Um- und Transportverpackung).
§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Verpackungen: Aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden. Die Begriffsbestimmung für "Verpackungen" wird ferner durch die in Anhang V genannten Kriterien gestützt. Die in Anhang V weiterhin aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
2. Verkaufsverpackungen: Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr.
In § 3 Abs. 1 Ziff. 1 wird zunächst allgemein definiert, welche Gegenstände als Verpackung einzustufen sind. Die Ziff. 2 bis 4 enthalten die Definitionen für bestimmte Verpackungsarten, die in der VerpackV mit unterschiedlichen Rechtsfolgen geregelt sind. Hier ist auch den Unterfall der Serviceverpackung enthalten, welche erst in der Verkaufsstelle befüllt wird.
Diese umfassende definitorische Regelung, sowie auch die Regelung in Anhang V der VerpackV, ist fast wörtlich aus der europäischen Verpackungsrichtlinie übernommen worden. Dies stellt klar, dass der VerpackV ein weiter Verpackungsbegriff zugrunde liegt, der auch alle Packmittel und Packhilfsmittel einschließt.
Trotz des weiten Verpackungsbegriffs der europäischen Richtlinie mit den ergänzenden Beispielen im Anhang ist die Abgrenzung der Verkaufsverpackung im Einzelfall nicht immer trivial, wie einige Gerichtsurteile zeigen. Im Rahmen von verpackVkonkret werden Kriterien, Arbeitshilfen und konkrete Beispiele aufgezeigt, die für eine Vielzahl von Verpackungen / Produkten die korrekte Einstufung ermöglichen sollen.
| Anhang V verpackV |
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