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Verantwortlichkeiten und Sanktionen    

Die VerpackV enthält eine Vielzahl von Pflichten für Hersteller und Vertreiber von Verpackungen sowie für duale Systeme. Die Sicherung der Erfüllung der Pflichten erfolgt durch die Vollzugsbehörden auf der Basis der Sanktionen, die in der Verordnung geregelt sind. Die VerpackV enthält in § 15 einen Katalog von insgesamt 32 Ordnungswidrigkeitstatbeständen. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und kann im Einzelfall eine Geldbuße von 50.000 Euro nach sich ziehen (§ 61 Abs. 3 KrW-/AbfG).

 
Seiteninhalt ausdrucken|PDF generieren|Seite weiterempfehlen|Letzte Änderung: 02.07.2009 nach oben
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