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Umverpackungen

Bei Umverpackungen handelt es sich grundsätzlich um zusätzliche Verpackungen, die nicht „zwingend“ erforderlich sind. Eine Umverpackung definiert sich wie folgt:

§ 3 Abs. 1 Ziff. 3

3. Umverpackungen: Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.

Umverpackungen können z. B. Faltschachteln um Schuhcremetuben oder um Weinbrandflaschen sein.

Der Gesetzgeber hat diese Kategorie der Verpackung separat geregelt, um dem Gedanken der Verpackungsvermeidung Rechnung zu tragen. Sofern eine Verpackung nicht aus verpackungstechnischen Gründen erforderlich ist, ist im Sinne der Produktverantwortung primär eine Vermeidung zu prüfen. Dies ist der Hintergrund für die Definition, aber auch für die daraus resultierenden Verpflichtungen in § 5 VerpackV. Umverpackungen sollen in erster Linie direkt im Handel zurückgelassen werden. Daher sind die Vertreiber verpflichtet, entsprechende Hinweise zu geben und ggf. Sammelgefäße aufzustellen. Die Pflichten ergeben sich aus § 5:

§ 5 Rücknahmepflichten für Umverpackungen

(1) Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten, sind verpflichtet, bei der Abgabe der Waren an Endverbraucher die Umverpackungen zu entfernen oder dem Endverbraucher in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände Gelegenheit zum Entfernen und zur unentgeltlichen Rückgabe der Umverpackung zu geben. Dies gilt nicht, wenn der Endverbraucher die Übergabe der Waren in der Umverpackung verlangt; in diesem Fall gelten die Vorschriften über die Rücknahme von Verkaufsverpackungen entsprechend.

(2) Soweit der Vertreiber die Umverpackung nicht selbst entfernt, muß er an der Kasse durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinweisen, daß der Endverbraucher in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände die Möglichkeit hat, die Umverpackungen von der erworbenen Ware zu entfernen und zurückzulassen.

(3) Der Vertreiber ist verpflichtet, in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände geeignete Sammelgefäße zur Aufnahme der Umverpackungen für den Endverbraucher gut sichtbar und gut zugänglich bereitzustellen. Dabei ist eine Getrennthaltung einzelner Wertstoffgruppen sicherzustellen, soweit dies ohne Kennzeichnung möglich ist. Der Vertreiber ist verpflichtet, Umverpackungen einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

In der Realität spielen Umverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 3 keine Rolle mehr. Durch die Mitnahme der Verpackung durch den Endverbraucher, die zu unterstellen ist, "konvertieren" die verbliebenen Umverpackungen zu Verkaufsverpackungen, für die sich der Erstinverkehrbringer an einem System beteiligen muss.

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Seiteninhalt ausdrucken|PDF generieren|Seite weiterempfehlen|Letzte Änderung: 02.07.2009 nach oben
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