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Transportverpackungen

Transportverpackungen dienen zum Transport von Waren zwischen dem Hersteller / Abfüller  über die Vertriebskette (Handel). Sie können in allen Vertriebsstufen zur Entsorgung anfallen. In der VerpackV sind sie wie folgt definiert:

§ 3 Abs. 1 Ziff. 4

4. Transportverpackungen: Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen des Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen.

Das bestimmende Merkmal der Transportverpackung ist, dass die Verpackung ausschließlich beim Vertreiber (in der Vertriebskette) anfällt. Verpackungen, die zum Transport von Waren eingesetzt werden, aber beim Endverbraucher anfallen, „konvertieren“ zu Verkaufsverpackungen. Sofern es sich um private Endverbraucher handelt, entsteht für diese Verpackungen die Systembeteiligungspflicht. Im Einzelfall kann es schwierig sein, den Anteil an Verpackungen zu bestimmen, der beim privaten Endverbraucher anfällt.
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Bereits vor Inkrafttreten der ersten Fassung der VerpackV gab es existierende Systeme und Strukturen zur Erfassung und Verwertung von Transportverpackungen. Eine weitere Besonderheit von Transportverpackungen ist, dass sie ausschließlich bei Vertreibern anfallen, wo Rechte und Pflichten vertraglich zwischen grundsätzlich gleichrangigen Partnern verhandelt werden. Somit bauen die Pflichten von Herstellern und Vertreibern in der VerpackV auf diesen Strukturmerkmalen auf:

§ 4 Rücknahmepflichten für Transportverpackungen

(1) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen.

(2) Die zurückgenommenen Transportverpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (§ 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes), insbesondere für einen gewonnenen Stoff ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Bei Transportverpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen herstellt sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt.

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Seiteninhalt ausdrucken|PDF generieren|Seite weiterempfehlen|Letzte Änderung: 02.07.2009 nach oben
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