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Privater Endverbraucher / Großgewerblicher Endverbraucher

Hersteller und Vertreiber sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV verpflichtet sich mit allen Verkaufsverpackungen, die von ihnen erstmals in Verkehr gebracht werden und die beim privaten Endverbraucher anfallen, an einem dualen System zu beteiligen. Diese Verpackungen müssen dann beim privaten Endverbraucher oder in dessen unmittelbarer Nähe von den dualen Systemen abgeholt werden.  Daher ist es im ersten Schritt für viele Abgrenzungsfragen relevant, wer als Endverbraucher einer Ware einzustufen ist. Die Definition des Endverbrauchers findet sich in § 3 Abs. 1 S. 1:

1. § 3 Abs. 11 S. 1

(11) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert.

Daher hängt z. B. die Einordnung einer Verpackung, die dem Transport von Waren dient, maßgeblich davon ab, ob die Anfallstelle für die Verpackung als Endverbraucher einzustufen ist. Ist dies der Fall, ist sie eine Verkaufsverpackung.

Im zweiten Schritt ist dann die Unterscheidung zwischen dem privaten Endverbraucher und dem nicht-privaten Endverbraucher entscheidend. Für die Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, entsteht die Pflicht der Systembeteiligung gem. § 6 (unbeschadet von Sonderregeln für Mehrweg = Eigenrückführung, schadstoffhaltige Füllgüter). Generell sind neben den privaten Haushaltungen auch weitere Anfallstellen den Haushaltungen gleichgestellt:

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2. § 3 Abs. 11 S. 2

(11) […] Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 2 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1 100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

Die Aufzählung orientiert sich an den Anfallstellen, an denen duale Systeme Verpackungen entsorgen. Daher ist für landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe eine Eingrenzung anhand der Sammelmenge vorgenommen worden.

Diese Aufzählung der gleichgestellten Anfallstellen ist nicht abschließend, wie das Wort „insbesondere“ zeigt. Sofern der Erstinverkehrbringer Waren sowohl für private Endverbraucher gem. § 3 Abs. 11 in Verkehr bringt, als auch Waren für großgewerbliche und industrielle Anfallstellen, muss der den Anteil an Verpackungen ermitteln, der beim privaten Endverbraucher anfällt.

Für die Verpackungen, die bei nicht-privaten Endverbrauchern (= großgewerblichen und industriellen Anfallstellen) anfallen, besteht keine Systembeteiligungspflicht bzw. –möglichkeit. Die Pflichten für Hersteller und Vertreiber dieser Verpackungen sind in § 7 festgelegt, diese sind den Vorgaben für Transportverpackungen nachgebildet bzw. es wird darauf verwiesen, da der Adressatenkreis und die Entsorgungsstrukturen ähnlich sind:

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3. § 7 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen

(1) Letztvertreiber von Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, sind verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe sowie solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Es können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden.

(2) Hersteller und Vorvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die nach Absatz 1 zurückgenommenen Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Hersteller und Vertreiber nach den Absätzen 1 und 2 können bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung zusammenwirken.

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Seiteninhalt ausdrucken|PDF generieren|Seite weiterempfehlen|Letzte Änderung: 19.01.2011 nach oben
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