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ZieleGrundprinzipienBeiratPartnerFreiwillige Selbstverpflichtung Stufe II
 
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Fünf der bisherigen Partner von verpackVkonkret haben sich Ende November darauf geeinigt, durch unabhängige Prüfer und einem anspruchsvollen Prüfschema, die einheitlichen Standards von verpackVkonkret bei der Umsetzung der fünften Novelle der Verpackungsverordnung durchzusetzen. Dieses soll nicht nur eine höhere Verbindlichkeit sichern, sondern auch die Transparenz der Rechtskonformität erhöhen. Dieses stellt die nächste Stufe bei der Qualitätssicherung im Rahmen der Tätigkeit der dualen Systeme über verpackVkonkret dar.

Diese zweite Selbstverpflichtung aus Oktober 2009 hat folgenden Text:

 

Freiwillige Selbstverpflichtung (Stand 02.10.2009)

 

Hiermit erkläre(n) wir / ich .............. (Namen) als vertretungsberechtigte(r) Geschäftsführer für ................., dass wir / ich die auf der Internetplattform www.verpackv-konkret.de dargelegten Arbeitshilfen, Auslegungen und Leitlinien zur Verpackungsverordnung allen unseren Tätigkeiten bindend zu Grunde legen und dies in Prüfungen nachweisen.

Dies bedeutet im Einzelnen:

  1. Diese Selbstverpflichtung gilt für das unterzeichnende Unternehmen. Es verpflichtet sich, diese Selbstverpflichtung für alle Geschäftsmodelle und bei allen Maßnahmen, die unmittelbar der Umsetzung der VerpackV dienen, die Güterichtlinie verpackVkonkret zu Grunde zu legen. Dazu gehört insbesondere auch, bei Verträgen mit Verpflichteten, deren Drittbeauftragten sowie sonstigen mit der Umsetzung der VerpackV betrauten Unternehmen die Vorgaben von verpackVkonkret in den jeweiligen Vertrag einzubeziehen.

  2. Wenn und soweit ein Dritter als Bevollmächtigter oder Beauftragter eines Verpflichteten für diesen dem dualen System Mengen andient, für die die Vorgaben der VerpackV erfüllt werden sollen, so hat der Drittbeauftragte ausdrücklich schriftlich zu bestätigen, dass er bei der Ermittlung und Einordnung der Mengen für den konkret Verpflichteten die Vorgaben von verpackVkonkret beachtet und die Arbeitshilfen, Auslegungen und Leitlinien von verpackVkonkret im Verhältnis zum jeweils Verpflichteten vollständig anwendet

  3. Die Arbeitshilfen, Auslegungen und Leitlinien von verpackVkonkret werden als Grundlage für alle Geschäftsmodelle / Tätigkeiten im Rahmen der VerpackV genutzt bei Abweichung werden die entsprechenden Geschäftsmodelle / Tätigkeiten bis Ende September 2009 für das Leistungsjahr 2009 angepasst.

  4. Die Arbeitshilfen, Auslegungen und Leitlinien von verpackVkonkret werden verbindlich in alle Vertragsabschlüsse mit Verpflichteten gem. § 6 VerpackV einbezogen, die mit nach der Verpackungsverordnung Verpflichteten sowie deren Drittbeauftragten ab dem heutigen Datum für 2010 angeboten und / oder abgeschlossen werden. Bereits angebotene / abgeschlossene Verträge werden spätestens mit Wirkung zum 01.01.2010 auf die Vorgaben von verpackVkonkret umgestellt.

  5. Sofern Prüfungshandlungen zur Vollständigkeit der Beteiligung bzw. zur Umsetzung der Verpackungsverordnung Bestandteil des dualen Systems bzw. verbundener Unternehmen sind, ggf. über drittbeauftragte Prüfer, werden ebenfalls diese Arbeitshilfen, Auslegungen und Leitlinien von verpackVkonkret als bindend zu Grunde gelegt.

  6. Für beratende Tätigkeiten des dualen Systems bzw. verbundener Unternehmen werden ebenfalls diese Arbeitshilfen, Auslegungen und Leitlinien von verpackVkonkret als bindend zu Grunde gelegt.

  7. Die unterzeichnenden dualen Systeme sind sich einig, dass bei jedem System eine Überprüfung der Einhaltung der Selbstverpflichtung durch einen einvernehmlich benannten Prüfer (Wirtschaftsprüfer) erfolgen soll.

    Zu diesem Zweck wird die ARGE ein Prüfschema entwickeln, dass die jeweils aktuellen Inhalte von verpackVkonkret zum Prüfungsgegenstand macht und Regeln dazu festlegt, wann, wie und mit welchen Feststellungen eine Prüfung stattfinden soll. Dieses Prüfschema soll kurzfristig erstellt und mit den dualen Systemen abgestimmt werden.

    Die unterzeichnenden dualen Systeme verpflichten sich schon jetzt, sich auf dieser Grundlage einer Prüfung zu unterziehen. Die ARGE wird gebeten, einen sachkundigen und unabhängigen Prüfer zu suchen, der dann gemeinsam von allen dualen Systemen beauftragt die Einhaltung dieser Selbstverpflichtungserklärung überwacht.

  8. Diese Erklärung erlischt mit deren Widerruf. Wir stimmen für den Gültigkeitszeitraum dieser „Freiwilligen Selbstverpflichtung“ bzw. deren Widerruf einer Veröffentlichung auf der Plattform www.verpackv-konkret.de zu.

 

Ort, Datum

............................................... ...................................... ....................................

Unterschrift(en)

 

 

Im Folgenden sind die Partner von verpackVkonkret aufgelistet, die die Freiwillige Selbstverpflichtung der Stufe II unterzeichnet haben. Die unterzeichneten Freiwilligen Selbstverpflichtungen der Stufe II sind als Download beigefügt.

System Freiwillige Selbstverpflichtung
BellandVision GmbH
Bahnhofstraße 9
91257 Pegnitz
Telefon: 09241 4832-0
Telefax: 09241 4832-222
www.bellandvision.de
Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH
Frankfurter Straße 720-726
51145 Köln-Porz-Eil
Telefon: 02203 937-0
Telefax: 02203 937-190
www.gruener-punkt.de
EKO-PUNKT GmbH
Speicker Str. 2
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 24763-30
Telefax: 02161 24763-33
www.eko-punkt.de
INTERSEROH Dienstleistungs GmbH
Stollwerckstraße 9a
51149 Köln
Telefon: 02203 9147-0
Telefax: 02203 9147-1394
www.interseroh-isd.de
Veolia Umweltservice Dual GmbH
Kruppstrasse 5
D-41540 Dormagen
Telefon: 02133 88500-60
Telefax: 02133 88500-99
www.veolia-umweltservice.de/dual
 
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