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Eigenrücknahme

Hersteller und Vertreiber sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV verpflichtet sich mit allen Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, an einem dualen System zu beteiligen, diese Verpackungen müssen dann beim privaten Endverbraucher oder in dessen unmittelbarer Nähe von den dualen Systemen abgeholt werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 5 kann ein Vertreiber jedoch die von ihm in Verkehr gebrachten und an private Endverbraucher abgegebenen Verkaufsverpackungen am Ort der Abgabe zurücknehmen, dies stellt jedoch – anders als die Branchenlösung – keine Ausnahme von der Systembeteiligungspflicht dar:

§ 6 Abs. 1 S. 5 - 8

Soweit ein Vertreiber nachweislich die von ihm in Verkehr gebrachten und an private Endverbraucher abgegebenen Verkaufsverpackungen am Ort der Abgabe zurückgenommen und auf eigene Kosten einer Verwertung entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1 zugeführt hat, können die für die Beteiligung an einem System nach Absatz 3 geleisteten Entgelte zurückverlangt werden. Satz 5 gilt entsprechend für Verkaufsverpackungen, die von einem anderen Vertreiber in Verkehr gebracht wurden, wenn es sich um Verpackungen derselben Art, Form und Größe und solcher Waren handelt, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Der Nachweis nach Satz 5 hat entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 Satz 1 bis 4 und 8 zu erfolgen.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 6 gilt dies auch für Verkaufsverpackungen, die von einem anderen Vertreiber in Verkehr gebracht wurden, wenn es sich um Verpackungen derselben Art, Form und Größe und solcher Waren handelt, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Auch für diese Verkaufsverpackungen haben sich Hersteller und Vertreiber zunächst an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen. Geleistete Entgelte für die Systembeteiligung können in Höhe der nachgewiesenen Eigenrücknahme von dem System zurückverlangt werden. Über die Rücknahme der Verpackungen am Ort der Abgabe und deren Zuführung zur Verwertung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 7 ein Mengenstromnachweis gem. Anh. I Nr. 4 Satz 1 bis 4 und 8 zu führen.

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Seiteninhalt ausdrucken|PDF generieren|Seite weiterempfehlen|Letzte Änderung: 02.07.2009 nach oben
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