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Branchenlösung
Gemäß § 6 Abs. 1 besteht eine Systembeteiligungspflicht für Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Nach § 6 Abs. 2 kann die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System entfallen, soweit Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen an Anfallstellen liefern, die den privaten Haushalten nach § 3 Abs. 11 gleichgestellt sind und eine eigene Erfassung ihrer Verpackungen an diesen Anfallstellen organisieren. Betreiber von Branchenlösungen haben über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gem. Anhang I (zu § 6) einen Nachweis zu führen (Mengenstromnachweis). Die konkreten Anforderungen sind in § 6 Abs. 2 geregelt:
§ 6 Abs. 2
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, soweit Hersteller und Vertreiber bei Anfallstellen, die nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushaltungen gleichgestellt sind, selbst die von ihnen bei diesen Anfallstellen in den Verkehr gebrachten Verpackungen entsprechend Absatz 8 Satz 1 zurücknehmen und einer Verwertung zuführen und der Hersteller oder Vertreiber oder der von ihnen hierfür beauftragte Dritte durch Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen nachweist, dass sie
1. im jeweiligen Land geeignete, branchenbezogene Erfassungsstrukturen eingerichtet haben, die die regelmäßige kostenlose Rückgabe entsprechend Absatz 8 Satz 1 bei allen von den Herstellern und Vertreibern mit Verpackungen belieferten Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung bestehender entsprechender branchenbezogener Erfassungsstrukturen für Verkaufsverpackungen nach § 7 Abs. 1 gewährleisten,
2. die Verwertung der Verkaufsverpackungen entsprechend den Anforderungen des Anhangs I Nr. 1 und 4 gewährleisten, ohne dabei Verkaufsverpackungen anderer als der innerhalb der jeweiligen Branche von den jeweils teilnehmenden Herstellern und Vertreibern vertriebenen Verpackungen oder Transport- und Umverpackungen in den Mengenstromnachweis einzubeziehen. Die Bescheinigung ist mindestens einen Monat vor Beginn der Rücknahme der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde vorzulegen. Der Beginn der Rücknahme ist schriftlich anzuzeigen. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 haben Hersteller, Vertreiber oder die von ihnen beauftragten Dritten, die am 1. Januar 2009 eine Selbstentsorgung unter Einhaltung der in Satz 1 genannten Anforderungen durchführen, die Bescheinigung innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem 1. Januar 2009 der zuständigen Behörde zuzuleiten. Absatz 5 Satz 3 und Anhang I Nr. 1, 2 Abs. 4 und Nr. 4 gelten entsprechend.
Aufgrund des Ziels der 5. Novelle der VerpackV – die umfassende Beteiligung der Erstinverkehrbringer an dualen Systemen – ist diese Vorschrift sehr eng auszulegen.
Entsprechend sind Hersteller und Vertreiber nach § 6 Abs. 2 nur in soweit von der Systembeteiligungspflicht befreit, wie sie Verpackungen entsprechend den Anforderungen der Verpackungsverordnung zurücknehmen und verwerten. Das bedeutet grundsätzlich eine Rücknahmepflicht von 100 % der in die Branchenlösungen eingebrachten Mengen. Für die Verkaufsverpackungen, die die für Branchenlösungen vorgegebenen Regelungen nicht erfüllen, besteht die Pflicht, sich mit den betreffenden Verpackungsmengen an einem System zu beteiligen.
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